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Zurück zur ÜbersichtBei Flugverspätung kann auch Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen
Ein Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung zusteht, bei fehlender Information auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 97/19).
Ein Kunde war mit seiner Familie in den Urlaub nach Kuba geflogen. Aufgrund einer Verspätung der Flüge kamen sie erst einen Tag später an als ursprünglich geplant. Der Kunde wurde von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätung aufgeklärt. Deswegen beauftragte er einen Rechtsanwalt, um Schadensersatz geltend zu machen. Außergerichtlich verweigerte die Fluggesellschaft die Übernahme der Kosten. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosen an. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof gab hingegen dem Kunden Recht. Beförderungsunternehmen müssen ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Der Reisende müsse diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern müsse die ausführlichen Hinweise über die Voraussetzungen und die Höhe der ihm grundsätzlich zustehenden Ausgleichsansprüche auf Initiative des Unternehmens erhalten. Die Hinweise hätten den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche eigenständig und ohne anwaltliche Hilfe zu beurteilen. Sofern die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei, sei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. In diesem Fall seien die Kosten in angemessener Höhe zu ersetzen. Eine Ausnahme davon könne nur gelten, wenn der Fluggast seine Rechte auch ohne die Hinweise kenne.
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Letzte Änderung: 05.08.2020
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